Erbschaftsteuer

Vorbereitende Gestaltungsmöglichkeiten

Vermögensnachfolgegestaltungen bedeuten für größere Vermögen häufig lebzeitige Schenken zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz darf nach Ablauf der 10 - Jahresfrist der steuerfreie Betrag erneut genutzt werden. Steuerfrei innerhalb dieser 10 - Jahresfrist sind Schenkungen gegenüber Ehegatten und Lebenspartnern in Höhe von € 500.000, gegenüber Kindern und den Kindern vorverstorbener Kinder € 400.000, Enkelkindern € 200.000 und Dritte € 20.000.

Bei Familien ist dabei zu berücksichtigen, dass die Steuerfreibeträge gegenüber dem jeweiligen Elternteil bestehen. Vor diesem Hintergrund kann es zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge sinnvoll sein, dass die Eltern, bei ungleicher Vermögenslage zunächst untereinander Vermögen übertragen, um eine möglichst hohe Ausschöpfung der Freibeträge nach dem jeweiligen Elternteil zu erreichen.

Wenn das Vermögen zum Teil aus Immobilien, zum Beispiel einem Familieneigenheim besteht, sind bei einer lebzeitigen Übertragung neben den persönlichen Interessen einer weiteren unbeschränkten Nutzung der Immobilie durch den Schenker auch erbschaftsteuerliche Bedingungen und zivilrechtliche Folgen zu berücksichtigen.

Wird eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, verkürzt sich der Wert der geschenkten Immobilie unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten um den Wert des Nießbrauches zum Zeitpunkt der Schenkung. Das ist erbschaftsteuerlich von Vorteil.

Allerdings müssen die zivilrechtlichen Folgen hierbei unbedingt im Auge behalten werden. Denn der erbschaftsteuerliche Vorteil des Nießbrauchs kann zivilrechtlich zur Erhöhung eines Pflichtteilsanspruchs eines nicht-berücksichtigten Kindes führen.

Ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers an dem Haus führt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nämlich dazu, dass die 10-Jahres-Frist nach § 2325 BGB nicht beginnt. Nach dieser Vorschrift werden im Rahmen des Pflichtteilsrechts Schenkungen nach Ablauf von 10 Jahren nicht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Schenken also Eltern einem Kind ihr Einfamilienhaus und enterben ein weiteres Kind, steht diesem enterbten Kind nach dem Tode der Eltern oder des Elternteils ein Pflichtteilsanspruch zu. Zur Berechnung des Pflichtteils werden Schenkungen innerhalb des 10 Jahres-Zeitraumes vor dem Erbfall berücksichtigt, wobei für jedes Jahr nach der Schenkung 1/10 des Wertes abgezogen wird. Wenn aber bei Übertragung einer Immobilie ein Nießbrauch eingeräumt wurde, beginnt diese 10 Jahresfrist nach Auffassung der Gerichte nicht zu laufen, die Frist beginnt vielmehr erst mit dem Tode des Schenkers, weil erst dann durch Wegfall des Nießbrauchsrechtes der Beschenkte vollumfänglich beschenkt ist. In der Folge wäre der volle Wert der geschenkten Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils des enterbten Kindes zu berücksichtigen, stiege also der Pflichtteil erheblich an.

In einer solchen Situation ist es daher ratsam, statt der Einräumung eines Nießbrauches, eine Leibrente oder dauernde Last zugunsten des Schenkers in Erwägung zu ziehen.

Hinsichtlich des Nießbrauches bei Immobilienschenkungen ist ferner zu beachten, dass dann, wenn ein überlebender Elternteil seinen Kindern seine Immobilien gegen Gewährung eines Nießbrauchs zu seinen Gunsten und zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin schenkt, die Einräumung des Nießbrauchs zugunsten seiner Lebensgefährtin oder seines Lebensgefährten steuerlich eine Schenkung nach § 7 ErbStG darstellt, abzüglich eines Freibetrages von € 20.000 muss der Lebensgefährte daher den Wert dieser Schenkung versteuern. Zur Absicherung des Lebensgefährten sollte daher der Abschluss eines lebenslangen Mietvertrages zu günstigen Tarifen, der auch dinglich abgesichert werden kann, überlegt werden.

Dasselbe gilt weitgehend für die Schenkung eines Familienheims gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof allerdings zur Schenkung eines Dreifamilienhauses unter Vorbehalt des Wohnungsrechtes zugunsten des Schenkers für nur eine der drei Wohnung entschieden, dass die 10-Jahresfrist in Bezug auf die Berücksichtigung der Schenkung beim Pflichtteilsanspruch mit Grundstücksübertragung zu laufen begann, da das beschenkte Kind wegen des nur auf eine Wohnung eingeräumten Wohnungsrechtes und der Erlaubnis, Grundpfandrechte bis zu € 200.000 im Range vor dem Wohnungsrecht zu bestellen durch das Gericht mit Eigentumsübertragung als „Herr im Haus“ angesehen wurde und die Schenkung daher als vollzogen betrachtet wurde. Eine generelle Entscheidung zur Auswirkung eines Wohnungsrechtes auf den Pflichtteil bei Immobilienschenkung hat der Bundesgerichtshof damit aber ausdrücklich nicht getroffen.

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