Pflichtteilsrecht
Gestaltungsmöglichkeiten
Das deutsche Erbrecht statuiert im Gegensatz zu dem Erbrecht vieler anderer Staaten ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Danach ist gesetzlich angeordnet, dass ein Abkömmling des Erblassers, dessen Eltern oder dessen Ehegatte auch dann einen Pflichtteil aus dem Erbe verlangen kann, wenn der Erblasser diese Person durch Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Derartig pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling vorhanden ist, der entferntere Verwandte, im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde. Hinterlässt der Erblasser also zum Beispiel ein erbberechtigtes Kind, sind dessen Kinder (Enkel des Erblassers) oder die Eltern des Erblassers von der Geltendmachung eines Pflichtteils ausgeschlossen.
In der Praxis stellen sich vielfach Fragen, wie ein solcher Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
Da insbesondere der Pflichtteilsanspruch der Kinder Verfassungsrang genießt und der Anspruch gesetzlich geregelt ist, kann er per Testament nicht ausgeschlossen werden.
Gleichwohl sind lebzeitig Maßnahmen in Bezug auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch möglich.
Eine Möglichkeit, den späteren Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten auszuschließen besteht darin, dass das Kind einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Eine solche Pflichtteilsverzichtserklärung ist nach dem Gesetz nur wirksam, wenn sie formgültig abgeschlossen wurde. Das Gesetz schreibt dazu vor, dass ein Pflichtteilsverzicht als eingeschränkte Form des Erbverzichtes nur durch notarielle Beurkundung rechtswirksam erklärt werden kann. Ein solcher notarieller Pflichtteilsverzicht ist gesetzlich ohne Abfindung vorgesehen. In der Praxis wird allerdings häufig eine Abfindung für den Pflichtteilsverzicht gewährt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Kind ohne Abfindung nicht bereit ist, eine Pflichtteilsverzichtserklärung abzugeben.
Wird die Verzichtserklärung auf den Pflichtteil beschränkt und kein vollständiger Erbverzicht erklärt, bleibt das verzichtende Kind erbberechtigt, kann also mit Wirkung durch Testament als Erbe bedacht werden. Auch führt der reine Pflichtteilsverzicht nicht zu einer Erhöhung der Pflichtteilsquoten weiterer vorhandener Pflichtteilsberechtigter. Erklärt also zum Beispiel nur eines von mehreren Kindern einen Pflichtteilsverzicht, verändert dies nicht die Pflichtteilsquoten der übrigen Kinder.
Ist es nicht möglich, einen solchen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, wird bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern häufig die Gestaltung mittels einer sogenannten Pflichtteilstrafklausel gewählt. In einem gemeinschaftlichen Testament, dass nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner zur Verfügung steht, erfolgt dies dergestalt, dass sich die Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Erben nach dem Letztversterbenden einsetzen. Verbunden wird dies mit der Anordnung, dass dasjenige der Kinder, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält. Durch diese sogenannte Pflichtteilsstrafklausel soll verhindert werden, dass ein Kind nach dem Tod des ersten der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner den Pflichtteil geltend macht.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit insbesondere bei großen Vermögen besteht darin, durch lebzeitige Übertragungen einen späteren Pflichtteil wirtschaftlich zu vermindern.
Denn lebzeitige Schenkungen innerhalb des erbschaftsteuerlichen Freibetrages – bei Ehegatten derzeit € 500.000 und bei Kindern derzeit € 400.000 und Enkeln derzeit € 200.000 – werden, wenn zwischen dem Vollzug der Schenkung und dem Erbfall 10 Jahre verstrichen sind, bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mehr ergänzend berücksichtigt.
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann außerdem ein späterer Pflichtteilsanspruch dadurch verringert werden, dass durch lebzeitigen Wechsel des Güterstandes ein Zugewinnausgleich erfolgt. Ein solcher Zugewinnausgleich durch Barausgleich oder z.B. Immobilienübertagung stellt zivilrechtlich und erbschaftsteuerlich keine Schenkung dar, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Dementsprechend erfolgt ein solcher lebzeitiger Zugewinnausgleich auch außerhalb der steuerlichen Schenkungsfreibeträge. Ein derartiger Güterstandswechsel, der die konkrete Berechnung des ehelichen Zugewinns voraussetzt, erfolgt durch notarielle Beurkundung indem vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung unter Ausgleich des während der Ehe entstandenen Zugewinns und anschließend wieder zurück zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt wird.
Im Rahmen des Pflichtteilsrechts gibt es somit lebzeitig verschiedenartige Gestaltungsmöglichkeiten, die einen späteren Pflichtteilsanspruch ausschließen oder wirtschaftlich begrenzen. Sie sollten rechtzeitig erwogen werden.